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2 Das Weindestillat muss zu weniger als 94,8 % vol destilliert werden und sein Alkoholgehalt darf 50 % des Alkoholgehalts des Endprodukts nicht überschreiten.
3 Der Brandy muss einen Gehalt an flüchtigen Stoffen von mindestens 1,25 g pro Liter reinen Alkohols aufweisen. Der Gehalt an flüchtigen Stoffen muss ausschließlich aus den verwendeten Rohstoffen stammen.
4 Der Brandy muss mindestens ein Jahr lang in Eichenfässern gereift sein, oder mindestens sechs Monate, wenn das Fassungsvermögen der Eichenfässer weniger als 1000 l beträgt. „Cognac” und „Armagnac” sind Branntweine französischen Ursprungs, die durch französische Rechtsvorschriften geschützt sind.